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(von jemandem, der fast die ganze Zeit dabei war...)

Stellen Sie sich vor, unser Finanzamt hatte runden Geburtstag, aber keiner kam zum gratulieren und selbst den wenigsten Finanzbeamten in Deutschland war bewusst, dass ihr Amt in diesen Tagen seinen 90. Geburtstag feiern konnte, denn vor genau 90 Jahren öffneten ab 1. Oktober 1919 innerhalb kurzer Zeit in den meisten deutschen Städten zum ersten Mal Finanzämter, wie wir sie heute kennen, ihre Pforten für die große Schar mehr oder weniger zahlungswilliger Bürger. Das Gesetz über die Reichsfinanzverwaltung vom 10. September 1919 ist die Geburturkunde der Finanzämter als Bestandteil einer reichseinheitlichen Steuerverwaltung. Zwar gab es auch bis Ende 1919 schon eine Vielzahl von Steuerbehörden auf unterschiedlichen Verwaltungsebenen in Deutschland, aber diese fast 1000 neuen Ämter waren jetzt erstmals einheitlich gegliedert und mit ebenfalls reichseinheitlich gestalteten Steuererhebungs- und Verfahrensrichtlinien ausgestattet.

Und dieses schon etwas bejahrte Finanzamt ist in seiner ursprünglichen Form - trotz aller Anpassungen an den technischen Fortschritt – bisher fast unverändert erhalten geblieben. Es gleicht immer noch exakt seinen Vorgängern, sowohl in seiner Gliederung in genau abgegrenzte Aufgabenbereiche als auch in seiner Personalstruktur und der Bezeichnung der einzelnen Dienstränge - vom Steuersekretär a. P. (auf Probe) als Laufbahneinsteiger bis hinauf zum Oberregierungsrat bzw. Regierungsdirektor als Vorsteher eines Finanzamtes. In dieser bewährten Struktur hat sich das Finanzamt über 90 Jahre als ausgesprochen effektiv erwiesen und mit erprobter Hartnäckigkeit verfolgt es nach wie vor sein staatlicherseits verordnetes Ziel: Die Steuergesetze samt einer Vielzahl sich fortlaufend verändernder Durchführungs-Verordnungen und Anwendungs-Richtlinien konsequent durchzusetzen und alle vom Gesetz gebotenen Steuerquellen bestmöglich auszuschöpfen.

Finanzämter erfüllen in unserer Gesellschaft eine Doppelfunktion. Sie stellen einmal auf der Grundlage von Steuergesetzen dem Staat die für die Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung, und sie sind zum anderen ein wichtiges Instrument der Legislative, um über die Gestaltung steuerlicher Vorschriften materielle Anreize für bestimmte Tatbestände zu schaffen (z.B. Gewährung von Investitionszulagen und Sonderabschreibungen, Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage, Steuerabzug für Handwerkerleistungen), aber auch nicht erwünschten wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu Lasten des Steueraufkommens (z.B. eingeschränkte Verrechnung von Verlusten) administrativ entgegenzuwirken. 

Bis zum Ende des 2. Weltkrieges war die Steuerhoheit in Deutschland noch zweigeteilt. Auf Landesebene erfolgte neben den typischen Kommunalabgaben (Grundsteuer, Vergnügungssteuer, Hundesteuer u.a.) die Erhebung von einkommens- und vermögensabhängigen Steuern, während das zentrale kaiserliche Staatswesen seine ständig wachsenden Ausgaben neben bestimmten Anteilen an diesen Landessteuern vorrangig aus eigenen Quellensteuern und Verbrauchsabgaben deckte, die der Staat auf die unterschiedlichsten Produkte und Dienstleistungen direkt beim Erzeuger, also bereits an der Quelle, einzog. Hierzu zählten beispielsweise Steuern auf Spielkarten, Leuchtmittel, Zündmittel, Salz, Zucker und eine amtliche Stempelsteuer, die aber alle inzwischen nicht mehr erhoben werden.

Dagegen belasten noch bis zum heutigen Tag Biersteuer, Branntweinmonopolabgabe, Feuerschutzsteuer, Kaffeesteuer, Mineralölsteuer, Rennwettsteuer, Schaumweinsteuer, Tabaksteuer und Versicherungssteuer neben der allgemeinen Umsatzsteuer von derzeit  19 % bzw. 7 % die allgemeinen Verbraucherpreise in nicht unerheblichem Maße. 


Erstes einheitliches Besteuerungssystems in Deutschland
 
Die Anfänge einer zentralen Steuerverwaltung in Deutschland mit einem eigenen reichseinheitlichen Besteuerungssystems datieren auf die Zeit nach dem Weltkrieg 1914-1918 zurück und sind unmittelbar mit den wirtschaftlichen und sozialen Zwängen der Nachkriegszeit verbunden. Durch die gewaltigen Materialschlachten waren unermessliche Verluste an Menschen und Material entstanden und Deutschland stand praktisch vor seinem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ruin. Dieser Krieg hatte alle nationalen Ressourcen aufgezehrt und die Staatsschulden auf die für die damalige Zeit fast unvorstellbar hohe Summe von 153 Mrd RM aufgebläht.

Dazu kamen die Bestimmungen des Versailler Vertrages vom 28. Juni 1919, die dem Deutschen Reich als Folge des verlorenen Krieges beträchtliche wirtschaftliche Einschränkungen auferlegten und es zusätzlich zu Reparationsleistungen an insg. 26 Siegermächte verpflichtete. Die Höhe dieser Reparationen war im Londoner Abkommen von 1921 ursprünglich mit insgesamt 132 Mrd Goldmark festgelegt worden, wurde aber in der Folgezeit mehrfach reduziert. Die deutschen Zahlungs-verpflichtungen wurden schließlich im Jahre 1930 durch den Joungplan kapitalisiert und auf rd. 60 Mrd Mark herabgesetzt.

Diese dramatische wirtschaftliche Situation des Reiches mit ihren ungeheuren Belastungen der gesamten Volkswirtschaft und des Staatshaushaltes erforderte zwangsläufig auch ungewöhnliche staatliche Maßnahmen, um die für die Reparationszahlungen notwendigen Finanzmittel aufzubringen. Am dringendsten stellte sich dabei - als ein wesentlicher Bestandteil eines entsprechenden Aktions-programms - die Frage einer vollständigen Neuformierung und Zentralisierung des staatlichen Besteuerungssystems. Zuerst wurde deshalb im Jahr 1919 die allgemeine Steuerhoheit auf die Reichsregierung übertragen. Ausgangspunkt hierfür war die Verabschiedung einer neuen Reichsverfassung am 11. August 1919 durch den Reichstag. Nur unter dieser Voraussetzung bestand die Möglichkeit, die notwendigen Finanzmittel in zentraler staatlicher Hand zu sammeln und der Reichsbank zur Tilgung der Staatsschulden und zur Abwicklung des Transfers an die Siegermächte zur Verfügung zu stellen. In sehr kurzer Zeit musste dazu eine reichseinheitliche Behörde eingerichtet werden, in deren Aufgabengebiet die Ausübung und Überwachung der staatlichen Steuerhoheit übergehen sollte. Mit dem Gesetz über die Reichsfinanzverwaltung vom 10. September 1919 wurden die notwendige gesetzliche Grundlage für diese Behörde geschaffen. Dieser Tag ist als die Geburtsstunde der Reichsfinanzverwaltung, der ihnen unterstellten regionalen Oberfinanzdirektionen und der Finanz- und Hauptzollämter zu sehen. 

Ein nächster Schritt bestand darin, sofort nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer historisch kurzen Zeitspanne im Deutschland der Nachkriegszeit eine funktionierende und belastungsfähige Besteuerungs- und Steuerverwaltungsstruktur ins Leben zu rufen, die geeignet war, alle Steuerquellen zu nutzen und so den ungeheuren Finanzbedarf der Reichsregierung zu decken.

Bereits gegen Ende des Krieges erfolgte in Deutschland im Zeitraum 1918/19 durch den damaligen Finanzminister Matthias Erzberger (am 26. August 1921 ermordet) eine Steuerreform. Dazu gehörte gleich zu Beginn die Einführung eines länderüber-greifenden Umsatzsteuerverfahrens für das gesamte Reich, das als Allphasen-Bruttosystem stark differenzierte Steuersätze von zuletzt zwischen 0,75 % und 3,75 % vom Umsatz vorsah. Dieses Umsatzsteuersystem wurde 1945 in allen 4 Besatzungszonen in seinen wesentlichen Grundzügen übernommen und fortgeführt. In den Altbundesländern wurde es 1967 durch ein Mehrwertsteuerverfahren, das als Allphasen-Nettosystem mit Vorsteuerabzug gestaltet war, ersetzt, so wie wir es heute noch kennen. In der DDR wurde die Umsatzsteuer schrittweise in ein Geflecht von Produktgebundenen Abgaben eingegliedert und verlor damit seine Bedeutung für das Steueraufkommen.

Ab 1920 bildete die Erhebung einer nach einheitlichen Maßstäben berechneten und progressiv ausgestalteten Steuer auf das Einkommen einen besonderen Schwer-punkt der Besteuerung. Bisher war die Einkommensteuer von max. 26 %  Ländersache und sah eine „statische“ Steuerberechnungen mit Hilfe von örtlichen Schätzungskommissionen vor. Das Reich war an dieser Steuern nur mit ca. 20 % beteiligt. Im Zuge einer Reihe von neuen Steuergesetzen wurde das erste Reichseinkommensteuergesetz vom 29.03.1920 verabschiedet, das zugleich Bestimmungen über die Körperschaftsteuer enthielt. Der Steuerberechnung lagen jetzt erstmals feste, genau definierte Einkommensgrößen zu Grunde, die an Hand besonderer Buchführungsvorschriften ermittelten werden mussten. Zur Anwendung kamen Steuertabellen mit einer Steuerlast zwischen 10 und 60 % vom Einkommen. Diese Tabellenbesteuerung mit Progressionsstufen hat sich bis heute erhalten.

Zeitgleich mussten daneben zahlreiche verfahrensrechtliche und verwaltungs-technische Fragen im Zusammenhang mit der nun reichseinheitlichen Steuer-erhebung geklärt werden, die bisher in den einzelnen Steuergesetzen der Länder sehr unterschiedlich geregelt waren. Deshalb wurde am 13.12.1919 die Reichsabgabenordnung (RAO) verabschiedet, die als eine Art „Steuergrundgesetz“ gestaltet war. In dieser Abgabenordnung wurde der Begriff der Steuern neu definiert und es wurden auch zum ersten Mal einheitliche Vorschriften für das gesamte Verfahren der Steuerfestsetzung und –erhebung bis hin zum Steuerstrafrecht geschaffen. An der Schaffung dieser Reichsabgabenordnung war Ministerialrat Dr. jur. hc. Enno Becker (1869-1940) in besonderem Maße beteiligt, weshalb man ihn auch als den „Vater der Abgabenordnung“ bezeichnet. Er war Richter und später Senatspräsident beim Reichsfinanzhof (RFH), der am 1. Oktober 1918 gegründeten obersten deutschen Spruch- und Beschlusskammer in länderübergreifenden Steuersachen. In den Altbundesländern wurde die RAO später durch die AO 1977 ersetzt.

Der Staatssekretär im Finanzministerium Fritz Reinhardt (1895-1969) erwarb sich vor allem in der Aufbauphase der Reichsfinanzverwaltung besondere Verdienste um die Weiterentwicklung des Steuerrechts, insbesondere der Vorschriften zur Gewinn- und Überschussermittlung und zum allgemeinen Bilanzrecht unter steuerrechtlichen Aspekten. Ihm ist auch die exakte Definition des Gewinnbegriffs im § 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes zu verdanken. Dagegen konnten sich seine Vorschläge zur Einführung einer neuartigen Bekommt-Gibt-Rechnung, die an die Stelle der bisherigen doppelten Buchführung mit Soll und Haben treten sollte, in der täglichen Praxis nicht durchsetzen.


Der Aufbau einer arbeitsfähigen Reichsfinanzverwaltung

Alleiniges ausführendes Organ des Reichsfinanzministerium bei der Steuererhebung war ab 1919 die Reichsfinanzverwaltung als Oberbehörde. Als nachgeordnete Mittelbehörden wurden regionale Oberfinanzdirektionen errichtet, die jeweils von einem Oberfinanzpräsidenten geleitet wurden. Ihm waren die einzelnen Finanzämter und Hauptzollämter seines OFD-Bezirkes als ausführende Organe der Unterbehörde zugeordnet. Im Jahre 1937 bestanden in Deutschland 30 Oberfinanzdirektionen mit 1.089 Finanzämtern und 226 Hauptzollämtern.

Im Gründungsjahr 1919 stellte die notwendige räumliche und personelle Ausstattung der in kürzester Frist neu einzurichtenden rd. 1000 Finanzämter eine erhebliche organisatorische Herausforderung dar und führte zu einem erheblichen Bedarf an Gebäuden und vor allem an etwa 200.000 finanztechnisch qualifizierten Bediensteten, wofür während des Krieges und unmittelbar danach keine aus-reichende Vorsorge getroffen werden konnte. Aus den Bestimmungen des Versailler Vertrages ergaben sich jedoch vielfältige Möglichkeiten zur Lösung dieser organisatorischen Probleme. So musste das Reichsheer von zuletzt rd. 13 Millionen Soldaten und Offizieren ab 1918 demobilisiert werden und wurde durch eine auf 100.000 Mann begrenzte Reichswehr ersetzt. In der Folge standen jetzt die meisten der in der Wilhelminischen Ära errichteten Kasernen leer und boten sich als Räumlichkeiten für die neuen Finanzämter an. Das ist auch der Grund, weshalb viele der neu eingerichteten Finanzämter anfangs in ehemals militärisch genutzten Objekten untergebracht waren und erst nach und nach in besser geeignete Verwaltungsgebäude umziehen konnten. Diese Verlagerungen verstärkten sich erst in der zweiten Hälfte der 30 Jahre deutlich, als die Wiederaufrüstung Deutschlands einsetzte und die zügige Räumung der bis dahin von der Reichsfinanzverwaltung genutzten Kasernen von der Reichsregierung energisch vorangetrieben wurde.

Die Besetzung der Dienstposten in den 1000 neuen Finanzämtern im Deutschland der Jahre 1919/20 erfolgte ebenfalls im wesentlichen aus den Angehörigen des ehem. Reichsheeres, weil die Zahl der verfügbaren Bediensteten der bisherigen Länder-Steuerämter bei weitem nicht ausreichte. Eine große Zahl von demobilisierten Berufssoldaten machte nach dem Ende des Krieges seine Zivil-versorgungsansprüche geltend, darunter viele Zahlmeister, die für eine Anstellung in den neuen Finanzämtern besonders geeignet waren. Sie stellten deshalb in der Folge auch einen bedeutenden Anteil an Finanzbeamten des gehobenen Dienstes, während zahlreiche ehem. Berufssoldaten und auch Kriegsversehrte in den mittleren Dienst übernommen wurden. Lediglich für den höheren Dienst musste auf entsprechend vorgebildetes Verwaltungspersonal zurückgegriffen werden, wobei vor allem Juristen und Volkswirte die besten Chancen für eine Anstellung in den Leitungsebenen der neuen Finanzämtern hatten. An den ab 1935 unter der Leitung des Staatssekretärs Reinhardt eingerichteten 14 Reichsfinanzschulen erfolgte die weitere Schulung und Ausbildung der Bediensteten der Finanzämter nach einheitlichen Kriterien.

Zwar wurden die ehem. Reichsfinanzverwaltung nach dem Krieg aufgelöst und ihre Aufgaben auf die neu eingerichteten Länderfinanzverwaltungen übertragen, doch blieb das ohne sichtbare Auswirkungen auf die Steuerpolitik der Bundesrepublik und auch am Aufgabenspektrum der Finanzämter änderte sich dadurch nichts Wesentliches.


Der  Neuaufbau der Länderfinanzverwaltungen im Beitrittsgebiet

In der ehem. DDR wurden die Finanzämter alten Stils nach 1945 schrittweise auf kommunale Ebene überführt, im Zuge einer Verwaltungsreform im Jahre 1952 schließlich ganz aufgelöst und ihre Aufgaben den örtlichen Räten der Städte, Kreise und Bezirke übertragen. 

In der ehem. DDR gab es ein gegenüber den Altbundesländern ein wesentlich breiter gestaffeltes Steuerrecht, das in den Jahren zwischen 1952 und 1990 die Arbeitsgrundlage der kommunalen „Referate Steuern“ in den Stadt- und Landkreisen bildete. Einzelheiten dazu lassen sich heute fast nur noch aus alten Aktenbeständen in den kommunalen Archiven ablesen. Diese vom Gleichmäßigkeitsgrundsatz im bundesdeutschen Steuerrecht abweichende und stark differenzierende Besteuerung nach sogen. „sozial-ökonomischen Formationen“ mit Steuersätzen zwischen 5 und 97 % ist spätestens seit dem 1. Januar 1991 Geschichte, denn mit der Wende 1989/90 änderte sich dieser Zustand innerhalb nur weniger Wochen.

Am 18. Mai 1990 unterzeichneten die Finanzminister der Bundesrepublik Waigel und der DDR Romberg den Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen beiden Staaten. Zur zukünftigen Steuerpolitik in der DDR legten beide Finanzminister im Artikel 34 Absatz 2 diese Vertrages fest: 

  „Bis zur Errichtung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion werden

    vorrangig funktionsfähige Steuer- und Zollverwaltungen aufgebaut... 
 
In der Anlage IV zu diesem Vertrag wurde u.a. vereinbart, dass in der DDR ab 1. Juli 1990 nicht nur die D-Mark, sondern auch das Umsatzsteuerrecht und ab 1. Januar 1991 das gesamte Steuerrecht der Bundesrepublik Gültigkeit erlangen sollte. Nun war Eile geboten, denn zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und dem vereinbarten Inkrafttreten der einzelnen Artikel lag lediglich eine Zeitspanne von weniger als 6 Wochen. 

Auf diese Neuorientierung im Steuerrecht reagierte die Regierung der DDR erst mit Verspätung und erließ im Gesetzblatt der DDR Teil I Nr. 51 auf Seite 1000 die „Anordnung über die Errichtung von Finanzämtern in der DDR“ vom 20. Juli 1990. Die neuen Finanzämter sollten ihre Tätigkeit jedoch bereits am 1. Juli 1990 aufgenommen haben. Deren Funktionsfähigkeit musste nun in einer historisch kurzen Zeitspanne hergestellt werden. Zuvor wurden die Dienstposten im Schnell-verfahren mit geeigneten Mitarbeitern der Abteilungen Finanzen der Räte der Kreise und Bezirke sowie aus anderen in Auflösung befindlichen staatlichen Einrichtungen (z. B. Staatliches Amt für Preise, Staatliche Finanzrevision u.a.) besetzt. Zahlreiche Verwaltungshelfer aus den Länder-Finanzverwaltungen der Bundesrepublik leisteten diesen neuen Finanzämter dabei über einen längeren Zeitraum wertvolle Aufbauhilfe.

Inzwischen haben sich Aufgabenstellung, Arbeitsfähigkeit und –auslastung dieser neuen Finanzämter im Beitrittsgebiet längst vergleichbaren Parametern der Ämter in den Altbundesländern soweit angeglichen, dass kaum noch etwas auf eine Unterbrechung in der Arbeit der ostdeutschen Finanzämter zwischen 1952 und 1990 schließen lässt.

 

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